Rauchmelderpflicht

Die Rauchmelderpflicht für private Haushalte ist in Deutschland seit 2016 flächendeckend eingeführt. Seit vielen Jahren hatten sich die Feuerwehren sowie die Schornsteinfeger aller Bundesländer aktiv dafür eingesetzt. Unterstützt wurden sie dabei vom gemeinnützigen Forum Brandrauchprävention e.V., das die im Jahr 2000 gegründete Aufklärungskampagne „Rauchmelder retten Leben“ betreibt. Seitdem hat sich die Anzahl der Brandopfer in Deutschland halbiert. Doch noch immer stirbt durchschnittlich täglich ein Mensch bei einem Brand. Daher ist weiterhin Aufklärung zum vorbeugenden Brandschutz, insbesondere zum Umgang mit Rauchmeldern (auch Rauchwarnmelder genannt), nötig. Mitglieder des Forums sind u.a. der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) und die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb)

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Gewusst, wie! Die Details der besonderen Regelung in Bayern

In welchen Räumen sind Rauchmelder in Bayern verpflichtend vorgeschrieben? Und wer ist für Einbau und Wartung zuständig? Alle Informationen zur Rauchmelder Vorschrift laut Landesbauordnung und wichtige Links hier im Überblick:

Die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern
  • für Neu- und Umbauten: seit 01.01.2013
  • für Bestandsbauten: seit 01.01.2018
Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?
  • in Schlafräumen und Kinderzimmern
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
Wer muss Rauchmelder installieren?
  • der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum)
Verantwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft):
  • in Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
    ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Mehr
  • im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer
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